Satzung

Paragraph: §1

Titel des Paragraphen: Name der Gesellschaft

Inhalt:

Die Gesellschaft führt den Namen: "Junge Gesellschaft Brome", Abk.: "JGB"

 

Paragraph:§2

Titel des Paragraphen: Zweck der Gesellschaft

Inhalt:

1. Die Gesellschaft hat den Zweck,die Gemeinschaft und den Umgang der Jugendlichen untereinander zu fördern.

2. Der Gesellschaftszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen

b) Veranstaltungen von eigenen Discos und Parties

 

Paragraph: §3

Titel des Paragraphen: Mitgliedschaft

Inhalt:

1. Mitglied kann jeder Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu Beantragen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,Austritt oder Ausschluß.Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich und muß spätestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

Paragraph: §4

Titel des Paragraphen: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Inhalt:

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an jeder Veranstaltung der Gesellschaft teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet;

a) die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern.

b) den Gesellschaftseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu bezahlen.

d) bei Verschuldung und Schäden gemeinschaftlich zu haften (bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verursacher).

 

Paragraph: §5

Titel des Paragraphen: Jahresbeitrag

Inhalt:

Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag von 30,68 Euro. Der Jahresbeitrag wird vierteljährig mit 7,67 Euro eingezogen.

 

Paragraph: §6

Titel des Paragraphen: Der Vorstand

Inhalt:

1. Der Vorstand besteht aus;

a) 1. Vorsitzende/ 2. Vorsitzende

b) 1. Kassenwart/ 2. Kassenwart

c) 1. Schriftführer/ 2. Schriftführer

d) 1. Beisitzer

e) 1. Hausmeister

2. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl hat in Wechselfolge stattzufinden, so daß nicht zu einem Zeitpunkt der gesamte Vorstand ausscheidet.

2.1 Der Vorstand wird wie folgt gewählt:

Block 1 (Wahlen in jedem ungeraden Jahr): 2. Vorsitzende, 2. Kassenwart, 1. Schriftführer Hausmeister

Block 2 (Wahlen in jedem geraden Jahr): 1. Vorsitzende, 1. Kassenwart, 2. Schriftführer, Beisitzer

2.2 Die Wahlen werden jeweils auf der Generalversammlung im Januar durchgeführt, wobei die neuen Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluß der Anwesenden gewählt werden.

3. Der Vorstand verpflichtet sich, jeweils im Januar eine Generalversammlung und zusätzlich im Laufe des Jahres mindestens eine ordentliche Versammlung einzuberufen.

4. Bei Veto des Vorstandes können Beschlüsse der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.

5. Jedes Vorstandsmitglied kann durch 2/3 Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

 

Paragraph: §7

Titel des Paragraphen: Das Ehrengericht

Inhalt:

1. Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus 5 Vereinsmitgliedern und wird jährlich auf der Generalversammlung gewählt.

2. Sollte ein Mitglied der Gesellschaft zu Streitigkeiten oder ungebührlichem Betragen Anlaß geben, wodurch das gemütliche Beisammensein gestört oder gefährdet wird, tritt das Ehrengericht zusammen, diese Streitigkeiten zu schlichten und eventuell den oder die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen und/oder aus der Gesellschaft auszuschließen.

Paragraph: §8

Titel des Paragraphen: Vermögen

Inhalt:

1. Alle Beiträge,Einnahmen und Mittel der Gesellschaft werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

2. Die Mittel der Gesellschaft verwaltet der Vorstand.

 

Paragraph: §9

Titel des Paragraphen: Satzungsänderungen

Inhalt:

1. Die Änderung der Satzung kann nur durch Vorstandsbeschluß einer Vorstandsversammlung erfolgen.

 

Paragraph: §10

Titel des Paragraphen: Gesellschaftsauflösung

Inhalt:

1. Die Auflösung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung wobei mindestens 50% aller Mitglieder auf der Versammlung anwesend sein müssen und 3/4 der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung der "Jungen Gesellschaft Brome" stimmen.

2. Das Restguthaben bei Auflösung der Gesellschaft wird ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.